zusammengestellt, da die Heizkostenverordnung eine verbrauchsabhänige Kostenabrechnung für alle Gebäude verlangt. Nach der Heizkostenverordnung muss der Vermieter mindestens 50% der Heizkosten verbrauchsabhänig abrechnen. Der Rest kann über die bewohnte Wohnfläche berechnet werden. Allerdings gibt es auch Ausnahmefälle. Wenn eine verbrauchsabhänige Heizkosten- abrechnung technisch nicht möglich ist, bzw. für den Vermieter unzumutbar ist, oder wenn der Mieter die Heizkosten gar nicht beeinflussen kann, so darf der Vermieter diese Nebenkosten direkt auf die Miete umlegen, oder er kann die Kosten nach der Wohnfläche berechnen. Bei der Mietnebenkostenabrechnung gibt es bei den kalten Nebenkosten das meiste Streitpotential, da oft Positionen aufgeführt werden die definitiv nicht zu den Mietnebenkosten zählen. Aber auch bei den warmen Nebenkosten sollte der Mieter aufpassen. Gerade wenn die warmen Mietnebenkosten über die Wohnfläche abgerechnet werden, ist es ratsam die tatsächliche Wohnfläche genau nachzurechnen, denn oft werden falsche Flächenangaben gemacht.